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Grünpfeil für den Radverkehr - Im Jahr 2019 in neun Städten erfolgreich erprobt, seit 2020 in der StVO verankert, aber auch drei Jahre später erst minimal in Hamburg angekommen.
Im Jahr 2019 in neun Städten erfolgreich erprobt, seit 2020 in der StVO verankert, aber auch drei Jahre später erst minimal in Hamburg angekommen.
Gelegentlich ist Hamburgs Verwaltung für einen Schenkelklopfer gut: Als Heike Sudmann (Die Linke) im Juli 2023 mit einer Kleinen Anfrage erfahren wollte, wie viele Grünpfeile für den Radverkehr es in Hamburg denn gäbe, erhielt sie die belustigende Antwort, man könne das nicht sagen, weil die Straßenverkehrsbehörde dann sämtliche 8000 händisch geführten Straßenakten durchsehen müsste. Dabei war allen mit der Materie einigermaßen Vertrauten klar, dass die Antwort „null“ lautete. Man hätte also auch in den Polizeikommissariaten fragen können, ob sich irgendjemand an einen einzigen Grünpfeil erinnere, der jemals angeordnet worden sei. Oder ob jemand mal einen irgendwo in freier Wildbahn gesehen hätte ...
Was soll das bringen?
Der Grünpfeil bedeutet eine Erleichterung für den Radverkehr und würde in Hamburg an immer mehr Kreuzungen Sinn ergeben: Während das Abbiegen von Radweg auf Radweg auch bei Rot zulässig ist, gilt das für Radfahrstreifen nämlich nicht. Der Grünpfeil kann diesen Nachteil abmildern: Damit wird Radfahrenden – nach kurzem Stopp – erlaubt, trotz roter Ampel nach rechts abzubiegen.
Das Rotlicht bedeutet für den Radverkehr eine unzulässige Verkehrsbeschränkung, sofern das Rotlicht für Radfahrende nach rechts bei dieser Abbiegebeziehung nicht tatsächlich erforderlich ist. Und solchen Verkehrsbeschränkungen setzt die Straßenverkehrsordnung (StVO) hohe Hürden. Demnach müsste eigentlich jede Ampel mit Grünpfeil für den Radverkehr ausgestattet sein – es sei denn, dass an einer ganz bestimmten Stelle ganz konkrete Gründe dagegen sprechen.
Die "HRVV Grünpfeil für den Radverkehr"
Die Innenbehörde ist sich ihrer Verpflichtung gegenüber dem Radverkehr bewusst. Sie hat im Sinne einer einheitlichen Anwendung der StVO in ganz Hamburg die „Hamburger Richtlinien für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) Grünpfeil“ erlassen. Darin ist auf acht Seiten genau festgehalten, unter welchen Bedingungen die Behörde den Grünpfeil zulässig findet und unter welchen nicht.
Die ADFC-Bezirksgruppe Wandsbek hatte Ende 2022 eine Liste von beampelten Abbiegebeziehungen zusammengestellt. Voraussetzung für die Aufnahme in diese Liste war, dass sämtliche Kriterien der HRVV für die Anordnung des Grünpfeils erfüllt waren. Unser Plan: Wir machen es der Straßenverkehrsbehörde so einfach wie möglich, unsere Vorschläge zu akzeptieren. Im Februar 2023 schickten wir eine erste Liste an die Verkehrsdirektion (VD), die in Hamburg die Anordnung der Grünpfeilschilder vornimmt. Wir benannten darin 16 Kreuzungen mit zusammen 28 Abbiegebeziehungen, für die der Grünpfeil zulässig sein müsste. Die Antwort der VD fiel mittelfreundlich aus: „Die Zentrale Verkehrsdirektion wird Ihre Anträge auf Anordnung des VZ 721 im Rahmen interner Prioritätensetzung und dafür zur Verfügung stehender personeller Ressourcen prüfen. Ich bitte Sie, von Nachfragen abzusehen.“
Wir bleiben dran
Im Mai 2023 hakten wir das erste, im September 2023 das zweite Mal bei der VD nach. Die vorgeschlagenen Stellen befänden sich in der eingehenden Prüfung, hieß es im September. Soweit das Ergebnis positiv ausfiele, werde das Grünpfeilschild angeordnet. Es könne dann noch dauern, bis die Firma Hamburger Verkehrsanlagen das Schild tatsächlich angebracht habe.
Etwa zeitgleich mit unserem ersten Schreiben gab es auch den Antrag der Bezirksversammlung Wandsbek, den Knoten Scharbeutzer Straße/Boltenhagener Straße mit Grünpfeil auszustatten. Dem stimmte die Verkehrsdirektion zu. Zum Redaktionsschluss dieser Ausgabe sind außerdem Neusurenland/Berner Heerweg und Ellernreihe/Steilshooper Allee angeordnet beziehungsweise bereits mit einem Schild versehen. Auch die ADFC-Bezirksgruppen der übrigen Hamburger Bezirke sammeln inzwischen geeignete Knotenpunkte, um entsprechende Anträge zu stellen. Wenn du dazu etwas beitragen möchtest, wende dich an deine Bezirksgruppe oder an die RadCity-Redaktion unter redaktion [at] hamburg.adfc.de.
Verhaltensregeln beim Grünpfeil für den Radverkehr
Die StVO ist eindeutig: StVO §37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil, Absatz 2 Nr. 1: „Rot ordnet an: ‚Halt vor der Kreuzung‘. Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Durch das Zeichen wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt.
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen. Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.“
Merke! Für das eigene Verhalten beim Grünpfeil ist also wichtig: Anhalten bei Rot! Wenn der Querverkehr und Fußverkehr nicht behindert werden, darf man langsam nach rechts abbiegen. Man muss dies aber nicht tun, und nachfolgender Verkehr darf dann trotzdem nicht drängeln, hupen oder klingeln.
Hartmut Schenk, Ulf Dietze