Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Landesverband Hamburg e. V.

Ein Radweg wird vor der Kreuzung zu einem Radfahrstreifen. Die Fahrbahnampel zeigt grün.

Welche Ampel gilt für den Radverkehr

Nach welchem Ampelsignal muss sich eine Radfahrer*in richten? Dabei gibt es einiges zu beachten.

Die Frage ist komplizierter zu beantworten als die Frage, welche Ampel gerade für eine Autofahrer*in gilt. Es hängt nämlich davon ab, auf welcher Art von Radverkehrsführung man sich bewegt. Außerdem verkompliziert die indirekte Führung beim Linksabbiegen die Situation.
Welche Ampel gilt?

Seit dem 01. April 2013 gilt nach Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):

§ 37 (2) 6. Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt. (Stand: 24.10.21)

Das 2020 neu eingeführte Zeichen 721: „Grünpfeilschild mit Beschränkung auf den Radverkehr“
Das 2020 neu eingeführte Zeichen 721: „Grünpfeilschild mit Beschränkung auf den Radverkehr“ © gemeinfrei/commons.wikimedia.org

Grüner Blechpfeil

»(...) Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Durch das Zeichen (s. Abb.) wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt.

Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen. Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist. (...)« (StVO, § 37 (2) 1

 

Geradeausfahrt über die Kreuzung

Für Radfahrende, die geradeaus über eine Kreuzung fahren, gilt:

  • für Radfahrer*innen auf der Fahrbahn: Sie richten sich nach der Ampel, die auch für alle anderen Fahrzeugführer*innen auf der Fahrbahn gilt.
  • für Radfahrer*innen, die auf einem Radweg an die Kreuzung heranfahren: Gibt es für den Radweg eine Fahrradampel, so richtest du dich nach dieser. Auch eine gemeinsame Streuscheibe für Fußgänger*innen- und Radverkehr ist zu beachten. In seltenen Fällen ist weder eine eigene Fahrradampel noch eine gemeinsame Streuscheibe vorhanden. In diesem Fall gilt die Fahrbahnampel

Hinweis: Insbesondere an neu gestalteten Kreuzungen sieht die Radfahrende in wenigen Metern Abstand mehrere Ampeln vor sich. Z. B. zunächst das allgemeine Signal, das auch für die Autospuren gilt und wenige Meter weiter eine kleinere Fahrradampel an einer Wartetasche oder auf einer kleinen Verkehrsinsel. Es gilt immer das Signal, das an der nächst folgenden Haltelinie für den eigenen Fahrbahnteil steht. Wer also an der Haltelinie an der roten Ampel vor der Kreuzung steht, für den gilt eine evtl. bereits Grün zeigende Fahrradampel in der nachfolgenden Mittelinsel nicht. Sie dient lediglich den Radfahrer*innen in der Wartetasche als »Startsignal«.

Linksabbiegen an der Kreuzung

Grundsätzlich dürfen Radfahrende wählen, ob sie direkt nach links abbiegen oder ob sie dies indirekt tun wollen.

§ 9 (2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen. (StVO)

direktes Linksabbiegen

Wer direkt nach links abbiegen möchte, ordnet sich frühzeitig ein und richtet sich nach den Lichtsignalen des entsprechenden Fahrstreifens. 

Wer direkt mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, darf dazu den Radfahrstreifen oder Radweg rechtzeitig verlassen (§ 9 (2) StVO). Er darf dabei auch die durchgezogene Linie des Radfahrstreifens überfahren, muss sich aber so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 10 StVO). Wichtig ist, sich rechtzeitig einzuordnen, d. h. vor dem Bereich der Kreuzung, in dem die Richtungsfahrbahnen durchgezogene Begrenzungslinien (Zeichen 295) haben, denn dort ist der Fahrstreifenwechsel nicht erlaubt.

 

indirektes Linksabbiegen

Beim indirekten Linksabbiegen bleibt die Radfahrer*in zunächst rechts, überquert die Kreuzung und biegt erst dann nach links ab. Sie überquert also zwei Fahrbahnen jeweils geradeaus.

Wer bereits in den Kreuzungsbereich hineingefahren ist – zum Beispiel weil die Stärke des nachfolgenden Verkehrs ein frühzeitiges Einordnen nicht zuließ –, muss der einmal gewählten Radverkehrsführung in der Kreuzung weiter folgen. Er darf sich dann nicht mehr für eine direkte Führung umentscheiden. Dies gilt selbst dann, wenn der Radweg ansonsten an dieser Stelle nicht benutzungspflichtig ist.

 

Verhalten an der T-Kreuzung

An T-Kreuzungen gibt es manchmal einen Radweg auf der Seite, an der keine Straße einmündet. Dürfen Radfahrende auf dem Radweg dann bei Fahrbahnrot weiterfahren oder nicht? Diese Frage erreicht uns im Zusammenhang mit Radwegen und Ampeln häufiger. Deshalb beantworten wir sie hier ausführlich. Die Antwort ist – wie so oft bei Ampeln und Fahrrad – etwas komplizierter.

Der ADFC-Rechtsreferent schrieb uns zu dieser Frage im Juli 2017:

»Die amtliche Begründung zur Neufassung der StVO im Jahr 2013 liefert im Punkt „II. Zu den einzelnen Vorschriften im Abschnitt „b) Im Einzelnen“ zu § 37 Abs. 2 Nr. 6 eine Erläuterung (...): 

„Befindet sich die Radverkehrsführung neben der Fahrbahn einer Einmündung oder am kurzen Arm der T-Kreuzung, sind die für den Fahrverkehr geltenden Lichtzeichen nicht zu beachten, auch wenn in dem Bereich keine besonderen Lichtzeichen für Radfahrer oder Fußgänger (Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2016) vorhanden sind, wenn Radfahrer weder den Fahr- noch den Fußgängerverkehr kreuzen.“

Ob das Fahrbahnsignal ausnahmslos zu beachten ist, wenn Radfahrer sich auf einem Radweg am Fahrbahnrand einer Fußgängerampel (ohne ampelgeregelte Einmündung von rechts) nähern und kein Radfahrersignal angebracht ist, lässt sich nicht eindeutig sagen. Es hängt von der Gestaltung der Querungsstelle ab, ob der Radweg in den Geltungsbereich der Lichtzeichenanlage einbezogen ist. Die Position des Ampelmastes rechts oder links des Radwegs ist allein nicht entscheidend. Die Unterbrechung des Radwegs durch die Fußgängerfurt, eine Haltelinie und das Fehlen einer Aufstellfläche zwischen Fahrbahn und Radweg für querende Fußgänger können Indizien für eine Pflicht zum Anhalten sein. Es kommt auf die Gesamtsituation an, Unklarheiten dürfen nicht zu Lasten der betroffenen Radfahrer gehen.«

Ampel rechts neben einem Radweg an einer T-Kreuzung. Die Ampel zeigt für den Fahrbahnverkehr rot. Der Radweg verläuft zwischen Ampelmast und Fahrbahn.
Ampel rechts neben einem Radweg an einer T-Kreuzung © adfc hh/Ulf Dietze

Auf dem Foto ist keine Furt über den Radweg markiert, es gibt auch keine Haltelinie. Allerdings zeigt eine Haltelinie nur, wo anzuhalten ist und nicht, ob. Sie ist also auch nicht notwendig. Wenn sie auf dem Radweg vorhanden ist, wird man aber kaum sagen können, Radfahrer*innen müssten dort nie anhalten. Zumindest müssten Radfahrer*innen Fußgänger*innen ermöglichen, ihre Querung fortzusetzen. Das kann man aus der Begründung herauslesen. »Wenn Radfahrer weder den Fahr- noch den Fußgängerverkehr kreuzen« kann man entweder so verstehen, dass Kreuzen ausgeschlossen sein muss, oder so, dass es auf die Situation ankommt: Sind kreuzende Fußgänger unterwegs?

Eindeutig ist aber hier: Wenn Fußgänger*innen von der Fahrbahn aus kommen, müssen Radfahrende ihnen Vorrang gewähren. Es ist nämlich keine Aufstellfläche für Fußgänger*innen vorhanden. Diese können nicht gezwungen sein, auf der Fahrbahn zu warten, bis die Radfahrer*innen vorbei sind.

 

Videos

 

Video: Indirektes Linksabbiegen. Auf die Gefahr unzureichender Signalisierung hatte der ADFC nach dem Bau der Kreuzung Maienweg/Ratsmühlendamm/Brombeerweg (2014) hingewiesen

Video: Das Video zeigt indirektes Abbiegen am Beispiel der später gebauten Kreuzung Saseler Chaussee / Stadtbahnstraße (2017). Dort sind einige unserer Kritikpunkte berücksichtigt. So gibt es auf der Mittelinsel ein Startsignal für Radfahrende in der Wartetasche

Video: Ein weitgehend gelungenes Beispiel für eine Ampelschaltung zum indirekten Linksabbiegen gibt es seit dem Umbau an der Habichtstraße/Hellbrookstraße (2019)

Ulf Dietze

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Radverkehrsinfrastruktur sollte nicht Stückwerk bleiben, sondern Streckennetze unterschiedlicher Wichtigkeit beinhalten.

https://hamburg.adfc.de/artikel/welche-ampel-gilt-fuer-den-radverkehr

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