Einbahnstraßen sind freizugeben - aus "kann" wurde "soll"
"Straßen mit Tempo-30-Regelung müssen grundsätzlich für den Radverkehr in beiden Richtungen befahrbar sein." Zu dieser Ableitung kam der ADFC Hamburg in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt im Jahre 2011. Was heißt das in der Praxis?
Seit dieser Analyse der Rechtslage sind mehr als vierzehn Jahre vergangen. Die Arbeit von Aktiven des ADFC für die Freigabe von Einbahnstraßen begann noch viele Jahre davor. Die rechtliche Einschätzung lautete also seit 2011: "Einbahnstraßen mit Tempo-30-Regelung muss das Polizeikommissariat daher für Radfahrer*innen in Gegenrichtung öffnen."
Im Laufe der Jahre wurden rund fünfhundert Einbahnstraßen für den Radverkehr auch in die Gegenrichtung geöffnet. Doch noch immer gibt es Einbahnstraßen, bei denen dies trotz Tempo 30 noch nicht geschehen ist. Seit November 2021 steht aber in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkersordnung, dass eine solche Einbahnstraße nicht mehr nur freigegeben werden "kann" sondern "soll", sofern die definierten Bedingungen erfüllt sind.
Nun gibt es aus dem Polizeikommissariat 35 zwei straßenverkehrsbehördliche Anordnungen für die Straßen Dorfwinkel und Frankring in Volksdorf, die diese neue "soll"-Regelung als Begründung für die Freigabe der Straße nennen. Doch das reicht nicht! Es sollten jetzt endlich zügig alle noch verbliebenen Einbahnstraßen in Hamburg erneut geprüft werden - mit dem ausdrücklichen Ziel, auch diese etwa 300 verbliebenen Einbahnstraßen endlich für den Radverkehr in beide Richtungen zu öffnen. Weshalb die Rechtslage schon lange vorsieht, Tempo-30-Einbahnstraßen freizugeben.