Lärm und Abgase

Abgase und Lärm - muss das sein? © ADFC Hamburg

Tempo 30 für Anwohner*innen

Viele Hamburgerinnen und Hamburger können bei den Behörden verkehrsbeschränkende Maßnahmen – also auch Tempo 30 – wegen zu hoher Lärm- und Abgaswerte beantragen. Wir unterstützen dich bei der Formulierung eines Antrags für deinen Straßenabschnitt.

Gemeinsam wirksam

Es wäre sehr hilfreich, wenn du uns darüber informierst, dass du einen Antrag eingereicht hast, für welche Adresse und wenn es Entwicklungen bei deinem Antrag gibt. Wir brauchen diese Informationen für die politische Arbeit und um dich und alle Antragsteller*innen optimal unterstützen zu können.

Weitere Fragen - informiert bleiben

Dein Ansprechpartner für die Kampagne "Tempo 30 für Anwohner*innen" im ADFC ist Jens Deye.

  • Hast du Fragen zum Antrag, die nicht auf dieser Seite beantwortet werden, sende bitte eine Email mit dem Betreff »Antrag Straße Hausnummer«. Konkrete Rechtsberatung zu deinem Fall dürfen wir allerdings nicht erteilen, näheres siehe unten.
  • Bestelle die Infomail „Tempo 30 für Anwohner*innen“ mit Neuigkeiten, Veranstaltungen und Tipps, um Tempo 30 vor Ort durchzusetzen.

Alle Anfragen und Bestellung der Infomail bitte per Mail an laeuft [at] hamburg.adfc.de.

Info zum Antrag

  • Das solltest du wissen

    Das Programm prüft zunächst, ob die Grenzwerte für Lärm- und Luftschadstoffe an deiner Adresse überschritten sind. Gib dafür bitte die Adresse an, für die du den Antrag stellen möchtest. Überprüfe den gemeinten Standort auf der angezeigten Karte. Anschließend werden die Werte angezeigt, und du kannst den Antragsvordruck abrufen.

    Bitte bearbeite den Antrag dann mit einem Textverarbeitungsprogramm (z.B LibreOffice, OpenOffice, MS-Word). Du musst unbedingt deinen Namen, Anschrift und andere persönliche Angaben eintragen. Zusätzliche Informationen, die deine persönliche Betroffenheit darstellen, z. B. ärztliche Atteste, erhöhen die Chance, dass Tempo 30 eingeführt wird. Drucke den Antrag zweifach aus, unterschreibe ihn und senden ihn per Einschreiben an das zuständige Polizeikommissariat. Du kannst ihn auch persönlich abgeben. Lass dir dann auf dem zweiten Ausdruck den Eingang quittieren.

    Voraussetzung für den Erfolg des Antrags ist, dass du persönlich von Lärm und/oder Abgasen betroffen bist. Beachte daher: Die Chance, dass du etwas erreichst, ist besonders hoch, wenn du direkt an einer lauten und durch Abgase verschmutzten Straße wohnst, deinen Antrag selbst stellst und diesen möglichst individuell formulierst. Gib auch an, wenn die Straße aufgrund der hohen Geschwindigkeiten für Fahrradfahrende und Fußgänger*innen, möglicherweise insbesondere für Kinder, sehr gefährlich ist und wenn eine soziale Einrichtung in der Nähe ist, da diese bevorzugt durch Tempo 30 geschützt werden sollen. Sofern der Fahrradverkehr auf der Straße geführt wird, solltest du auch hierauf hinweisen.

    Zuständig für die Prüfung und die Bescheidung der Anträge sind die bei der Polizei angesiedelten unteren Straßenverkehrsbehörden, die der Innenbehörde unterstellt sind. Die Behörde hat in der Regel innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung über deinen Antrag auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zu entscheiden.

  • Bei welchen Umweltbedingungen kann ich einen Antrag stelllen?

    Jede*r Anwohner*in einer von Lärm und/oder Abgasen belasteten Straße kann einen Antrag an die Behörden richten – unabhängig davon, ob es sich um eine Hauptverkehrsstraße handelt oder nicht.

    Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG, Urteil vom 04.06.1986) kann so ein Antrag spätestens dann gestellt werden, wenn in Wohngebieten Lärmwerte von 49 dB(A) in der Nacht bzw. 59 dB(A) am Tag überschritten werden. Diese Werte werden in etwa erreicht, wenn eine Straße von ca. 1.500 PKW innerhalb von 24 Stunden befahren wird.

    Werden diese Werte überschritten, sind die Behörden dazu verpflichtet, die Verhältnismäßigkeit von verkehrsberuhigenden Maßnahmen für die Straße zu prüfen.

    Bei Werten von mehr als 60 dB(A) in der Nacht bzw. 70 dB(A) am Tag steht den Behörden ein solches Ermessen in der Regel nicht mehr zu. Die Behörden sind dann rechtlich dazu verpflichtet, angemessene Maßnahmen zum Schutz der Antragsteller*innen zu ergreifen. Gleiches gilt, wenn z.B. die Grenzwerte für Stickstoffdioxid und Feinstaub in Höhe von 40 µg/m³ pro Jahr überschritten werden.

  • Auf welcher Rechtsgrundlage kann ich den Antrag stellen?

    Die Stadt Hamburg ist Artikel 2 des Grundgesetzes verpflichtet, der das Recht eines jeden Bundesbürgers auf körperliche Unversehrtheit festschreibt. Die Straßenverkehrsordnung (§45 Abs. 1 Nr. 3 StVO) ermöglicht es den Behörden daher zum Schutz jedes Einzelnen vor verkehrsbedingtem Lärm und Abgasen tätig zu werden. Die Behörden werden regelmäßig jedoch nur dann tätig, wenn Betroffene einen Antrag stellen und aktiv Schutz vor Lärm und Abgasen einfordern.

    In Berlin hat dies dazu geführt, dass Anfang der 2000er Jahre etliche Bürger Anträge gestellt und – bei Ablehnung – bis vor das Oberverwaltungsgericht gegangen sind, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen. Die Gerichte haben in der Regel den Anträgen statt gegeben, so dass es in Berlin viele Tempo 30 Straßen gibt (Anteil an Straßen mit Tempo 30 in Berlin: 80%, in Hamburg: 50%).

    Das Verwaltungsgericht Hamburg (Beschluss vom 18. Januar 2016, 15 E 5340/15) schreibt folgendes:

    "Bei Überschreitung eines Schwellenwertes nach § 2 Abs. 1 Verkehrslärmschutzverordnung ist die zuständige Behörde verpflichtet, im Ermessenswege konkret lärmmindernde Maßnahmen zu erwägen und insoweit die Belange der Betroffenen mit den Belangen des Verkehrs abzuwägen. (…) Da die sogenannten Imissionsgrenzwerte lediglich einen Orientierungspunkt darstellen, kann ein Tätigwerden der Behörden in besonderen Fällen auch dann in Betracht kommen, wenn die Grenzwerte noch nicht überschritten sind, z.B. bei erheblicher Nutzung einer reinen Wohnstraße entgegen ihrer Funktion als Schleichweg zur Umgehung einer Hauptverkehrsstraße (…), weil dann bereits die Verkehrsstärke eine im Einzelfall unzumutbare Lärmbelastung indiziert oder aber von der Fahrzeugmenge weitere nicht hinzunehmende Belastungen für die Anwohner ausgehen. Das behördliche Ermessen kann sich insbesondere dann auf eine Pflicht zum Einschreiten verdichten, wenn die - für Wohngebiete den Werten des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Verkehrslärmschutzverordnung entsprechenden - Schwellenwerte des Abschnitts 2.1 der Lärmschutzrichlinien-StV (…) überschritten wurden. (…) Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der dortigen Schwellenwerte nicht allein für die bloße Eröffnung des behördlichen Ermessens maßgeblich, sondern kann Betroffenen bereits einen Rechtsanspruch auf Lärmschutz geben, da bei Überschreitung dieser Werte bereits eine Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist (…).“

  • Mit welchen Daten arbeitet das Programm?

    Der Antrag basiert auf Geodaten, Lärmdaten und Angaben zur Luftverschmutzung, die die Freie- und Hansestadt Hamburg öffentlich zur Verfügung gestellt hat:

    • Gebietsgrenzen Polizeikommisseriate vom 24.08.2016
    • Lärmkarten nach §47c BlmSchG vom 12.09.2014
    • Berechnung Kfz-bedingter Schadstoffemissionen und -immissionen, PROKAS Gutachten des Ingenieurbüro Lohmeyer 2015

    Zur Ermittlung der Orts- und umweltbezogenen Daten ist es erforderlich, dass wir diese Angaben von externen Diensten bearbeiten lassen. Alle Anfragen finden verschlüsselt statt. Dabei werden Straße, Hausnummer und Ort an nominatim.openstreetmap.de (OSM Suchdienst) geschickt, um eine Geo-Koordinate zu bekommen.

    Die Datenschutzbestimmungen zu diesen Dienst:
    wiki.osmfoundation.org/wiki/Privacy_Policy

    Im Anschluss wird die ermittelte Geokoordinate zurück an den ADFC Server geschickt, der die Umweltdaten und das zuständige Polizeirevier ermittelt. Der ADFC speichert die Geokoordinaten nicht.

    Auf dem ADFC Server wird nur die IP Adresse und der Zugriff gespeichert. Der Antrag selbst und die damit verbundenen Daten werden im Arbeitsspeicher erstellt und sofort nach der Erstellung gelöscht.

  • Welche Software benutzt das Programm?

    Der gesamte Quellcode zu dieser Software ist auf github.com/tabacha/adfc-tempo30/ und auf github.com/tabacha/adfc-tempo30-backend/

  • Datenschutz zum Antrag

    Wir verarbeiten ausschließlich die persönlichen Daten, die für die Erstellung des Antrags notwendig sind. Darüber hinaus werden persönliche Daten nur dann bei uns gespeichert, wenn du dazu dein ausdrückliches Einverständnis gibst. Selbstverständlich werden wir diese Informationen nicht ohne dein Einverständnis an Dritte weitergeben! 

    Die ausführlichen Datenschutzinformationen des ADFC Landesverband Hamburg e.V. findest du unter https://hamburg.adfc.de/datenschutz

Was passiert nach dem Antrag?

  • Was machen die Behörden?

    In den meisten Fällen wird zunächst eine Eingangsbestätigung verschickt.

    Verantwortlich für die Prüfung und die Bescheidung der Anträge sind die bei der Polizei angesiedelten unteren Straßenverkehrsbehörden, die zur Innenbehörde gehören. Jeder Antrag einer Adresse wird als Einzelfall geprüft. Die Innenbehörde erfragt beim zuständigen Polizeikommissariat, bei der Verkehrsbehörde und bei der Hochbahn eine verkehrliche Bewertung, und beauftragt die Umweltbehörde, ein Lärmgutachten vor Ort zu erstellen. Das Lärmgutachten misst den Lärm 150 vor und nach der Adresse, für die der Antrag gestellt wurde.

    Bisher hat die Innenbehörde nur sehr wenige Anträge positiv beschieden, mehrere negativ. Stattdessen droht sie allen Antragsteller*innen eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 360 € an. Die Bearbeitung dauert teilweise schon über fünf Jahre. Deshalb haben einige Antragsteller*innen den Rechtsweg beschritten. Siehe weitere Infoboxen.

    Bei einem positiven Bescheid müsste die Behörde streckenweise Tempo 30 oder andere verkehrsberuhigende Maßnahmen anordnen.

  • Ich habe keine Antwort bekommen. Was kann ich tun?

    Wenn du bereits mehr als 3 Monate auf deinen Bescheid wartest, hast du folgende Möglichkeiten:

    1. Beschwerde

    Schicke einen Brief/ein Fax (möglichst so, dass du den Versand beweisen kannst) an das zuständige Polizeirevier. Hier ein Textvorschlag:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    mein Antrag auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen in der <HierStraßeEinfügen> vom <hierDatumEinfügen>wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um <Tage> Tage überschritten.

    Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.

    Wenn du nach 14 Tagen noch immer nichts gehört hast, kannst du dich bei der Beschwerdestelle der Polizei beschweren.

    2. Druck

    Du kannst Druck machen, indem du dich an die offiziellen politischen Vertreter*innen der Stadt oder der Bezirke (Fraktionen oder Innenpolitische Sprecher*innen) wendest und ihnen deutlich machst, dass hier Bearbeitungszeiten zu lange dauern. Die Adressen findest du über eine Internetsuche.

    3. Klage

    Der vermutlich wirksamste, aber auch mit einem gewissen Kostenrisiko verbundene Weg ist die Klage - zunächst wegen Untätigkeit. Dies ist in erster Instanz auch ohne Anwalt möglich. Wende dich in diesem Fall an den Rechtsantragsdienst des Gerichts. Das Gericht verpflichtet dann die Behörde dazu, deinen Antrag zu bescheiden.

    In der Regel wird diese Klage gewonnen, und die Kosten trägt die beklagte Behörde. Aber im Einzelfall könnte die Stadt Gründe für ihre Untätigkeit anführen, die vom Gericht anerkannt werden, und dann müsstest du die Kosten selbst aufbringen.

  • Die Behörde droht mit bis zu 360,- € Bearbeitungsgebühren. Was tun?

    Im Sommer 2017 haben die ersten Antragsteller*innen Schreiben von den Behörden bekommen, in denen ihnen angekündigt wurde, dass ihr Antrag nur bearbeitet wird, wenn sie bereit sind, gegebenenfalls bis zu 360,- Euro Gebühren zu zahlen. Nach unserer Rechtsauffassung sind diese Gebühren nicht rechtens!

    Du solltest auf jeden Fall innerhalb der im Brief genannten Frist antworten, da die Behörde den Antrag sonst ad acta legt, und hast dafür drei Möglichkeiten:

    1. Du stimmst der Erhebung von Gebühren zu.

    Nach bisherigen Praxis bearbeitet die Behörde den Antrag nur weiter, wenn die Antragsteller*innen den Gebühren fristgerecht zustimmen.

    2. Du widersprichst sofort den Gebühren.

    Für alle, die nicht bereit sind, die Gebühren zu zahlen, haben wir ein Musterschreiben zur Antwort auf den Behördenbrief vorbereitet. Dieses Schreiben beinhaltet neben der klaren Aussage, dass um eine Bescheidung gebeten wird, auch einen ersten Widerspruch der angekündigten Gebühr. Wir müssen aber darauf hinweisen, dass die Behörde den Antrag dann standardmäßig nicht weiter bearbeitet. Immerhin wird er trotzdem aufrecht erhalten und kann weiterbearbeitet werden, wenn und erhöht den politischen Druck.

    Musterschreiben zur Antwort auf den Behördenbrief:

    20170829 Musterschreiben Antragsteller.docx

    20170829 Musterschreiben Antragsteller.pdf

    3. Später besteht die Möglichkeit, gegen den Gebührenbescheid einen gerichtlichen Widerspruch einzulegen.

    Felix Machts weist darauf hin, dass bei einer Gebühr in Höhe von 360,- € die Gebühren des Widerspruchsverfahrens bei ca. 100,00 € liegen dürften, sofern dieses ohne einen Rechtsanwalt betrieben wird. Die 100 € werden bei einem erfolgreichen Widerspruch zurück erstattet. Einen entsprechenden Mustertext für ein Widerspruchsverfahren werden wir dazu, sollte es notwendig werden, bereit stellen.

    Rechtliche Bewertung des Schreibens der Verkehrsdirektion

    Wir haben hierzu eine Einschätzung des Rechtsanwalts Felix Machts sowie des ADFC-Rechtsreferenten Roland Huhn eingeholt. Die beiden Experten kommen mit Blick auf das Schreiben der Behörden zu folgenden Schlüssen:

    1. Die Behörde beruft sich auf Nummer 399 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) und schreibt, sie »müsse« Gebühren erheben. Das ist falsch. Gemäß der GebOst kann eine Gebühr erhoben werden, muss aber nicht. Gebühren dürfen, wenn überhaupt, vermutlich nur dann erhoben werden, wenn ein Antrag unzulässig ist – in den vorliegenden Fällen zum Beispiel dann, weil offensichtlich gar keine Grenz- bzw. Richtwerte überschritten werden.

    2. Die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides kann später durch das Verwaltungsgericht überprüft werden. Dies kostet, wenn man keinen Anwalt hinzuzieht, voraussichtlich etwa 100,- Euro.

    3. Außerdem weisen die beiden Rechtsexperten darauf hin, dass Antragsteller*innen, die beabsichtigen, ihren Antrag aufrechtzuerhalten, auf keinen Fall die Kostenübernahme anerkennen, sondern sie ablehnen und auf dem Antrag bestehen sollten, da sie sich ansonsten durch die Zustimmung zur Übernahme der Gebühren bereit erklären und diese dann auch tatsächlich tragen müssen.

    Die komplette Einschätzung des ADFC zum Sachverhalt findest du hier.

     

  • Sollte ich mich mit meinen Nachbar*innen zusammentun?

    Generell raten wir dir, dich mit deinen Nachbar*innen oder anderen betroffenen Nutzer*innen deiner Straße zu verbünden. Wenn ihr zusammenlegt, sind die Gerichtskosten leichter zu tragen. Einige Nachbar*innen haben auch schon zusammen Unterschriften gesammelt, Demos veranstaltet, sich mit Kitas und Schulen zusammengetan, sich über den lokalen Regionalausschuss oder direkt an Bezirkspolitiker*innen gewendet und Pressearbeit gemacht. 

    Es macht allerdings wenig Sinn, für jedes Haus oder Nachbarhaus mehrere Anträge zu stellen, da ein Antrag ein Lärmgutachten für 150 Meter vor und nach der Adresse auslöst und die Behördentätigkeit lieber gezielt eingesetzt werden soll. Besser ist, einen Antrag alle 300 Meter zu stellen ; ).

  • Was kann ich tun, wenn mein Antrag abgelehnt wird?

    Sollte dein Antrag abgelehnt werden, kannst du Widerspruch erheben und/ oder eine Klage vor dem Verwaltungsgericht anstreben. Beides bringt jedoch Verfahrenskosten mit sich, die die Antragsteller*innen tragen müssen, wenn sie vor Gericht unterliegen. Bitte ziehen Sie gegebenenfalls einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu Rate. Siehe weitere Infoboxen.

     

  • Was kann ich bei zweifelhaften Lärmgutachten tun?

    Mithilfe des Hamburger Transparenzgesetzes (HmbTG) haben wir die Verkehrs- und Lärmgutachten für die 26 Anträge, die bis Juni 2018 bearbeitet wurden, erfragt (Zur Transparenzanfrage auf fragdenstaat.de)

    Im Anschluss haben wir den Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Felix Machts, um eine erste rechtliche Einschätzung zu den Lärmgutachten gebeten. Ergebnis: da bereits ein Fehler in der Ermittlung des Schwerlastaufkommens vorliegt, wird der Lärm an vielen Orten gegebenenfalls unterschätzt.

    Felix Machts empfiehlt allen Antragsteller*innen, deren Anträge abgelehnt wurden und an deren Wohnorten die Lärmwerte laut Gutachten bei über 59 dB(A) am Tage und/oder 49 dB(A) in der Nacht bzw. sogar leicht darunter liegen, die Bescheide der Behörde juristisch überprüfen zu lassen und ggf. Widerspruch einzulegen.

  • Wie kann ich meinen Anspruch gerichtlich durchsetzen?

    Felix Machts: "Verstreichen die 3 Monate, ohne dass der Antragsteller einen Bescheid erhält, besteht die Möglichkeit, eine sogenannte Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.

    Kommt die Behörde zu einem negativen Ergebnis und verneint einen Anspruch auf Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen, so kann die/der Antragsteller/in dagegen Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch hat die Behörde dann erneut in der Regel innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden; andernfalls besteht wiederum die Möglichkeit, eine Entscheidung im Wege einer sogenannten Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht herbeizuführen. Führt auch der Widerspruch nicht zum Erfolg des Antrags, kann dieser mit Hilfe einer Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht weiter verfolgt werden.

    Über die Dauer eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens können leider keine verlässlichen Aussagen getroffen werden. Mit einer Verfahrensdauer von ca. zwei Jahren ist aber erfahrungsgemäß in Hamburg zu rechnen."

  • Wie sind die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens?

    Felix Machts: "Die Erfolgsaussichten sind im Einzelfall zu prüfen.

    Es gibt jedoch eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen aus unterschiedlichen Bundesländern, die bei dem Überschreiten von Grenzwerten bei Lärm- und Abgasemissionen die Pflicht der Behörden zum Tätigwerden bestätigen und das dann auszuübende Ermessen genauer präzisieren.

    Zwischen 1995 und 1998 ergingen beispielsweise in Berlin mehrere Urteile, die Tempo 30 zwar nicht direkt anordneten, die Behörden aber zur eingehenden Prüfung zwangen. Seit 2000 erwirken dort Klagen und Initiativen verstärkt die Ausweisungen von Tempo 30, auch an größeren Verkehrsstraßen.

    Mit einem Urteil aus dem Jahre 2014 ist in Hamburg gerichtlich bestätigt worden, dass der Luftreinhalteplan der Stadt aufgrund einer Vielzahl von Grenzwertüberschreitungen den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr entspricht. Ausgehend von den ersichtlichen Überschreitungen von Grenzwerten gehe ich davon aus, dass in einer Vielzahl von Fällen Erfolgsaussichten bestehen, mit den Anträgen und ggf. auch weiteren rechtlichen Schritten erfolgreich Maßnahmen anzustoßen und durchzusetzen."

  • Kann ich auf dem Wege eines gerichtlichen Eilverfahrens kurzfristig etwas bewirken?

    Felix Machts: "Die Anforderungen an ein gerichtliches Eilverfahren sind hoch und wären in jedem Einzelfall zu prüfen. In der Regel ist nicht damit zu rechnen, dass ein gerichtliches Eilverfahren große Erfolgsaussichten hat. Allerdings ließe sich über ein gerichtliches Eilverfahren möglicherweise der Druck erhöhen."

  • Welche Kosten können bei weiteren Schritten entstehen?

    Felix Machts: "Kosten entstehen grundsätzlich nur dann, wenn der verfolgte Antrag auf Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen letztlich keinen oder nur teilweisen Erfolg hat. Anwalts- und Gerichtskosten sind im Regelfall von der unterlegenen Partei zu tragen. Dies dürfte auch für die Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung im Widerspruchsverfahren gelten, da in der Regel die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts festzustellen sein dürfte. Nur die Kosten einer anwaltlichen Begleitung schon im Antragsverfahren wären von dem/der Antragssteller/in zu tragen. Hinzu kommen möglicherweise die von der Stadt angedrohten Gebühren, sofern diese am Ende tatsächlich eingefordert werden und ggf. einer rechtlichen Überprüfung stand halten. Hinsichtlich der Kosten empfehle ich eine individuelle Beratung im Einzelfall.“

  • Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?

    Felix Machts: "Sofern die/der Antragsteller/in eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, sollte sie/er direkt bei der Versicherung nachfragen, ob diese in der vorliegend relevanten Fallkonstellation Deckungsschutz bietet. Dies ist von der Police abhängig. Tritt die Rechtsschutzversicherung ein, dürfte das eigene Kostenrisiko in Höhe einer etwaigen Selbstbeteiligung (in der Regel 150,00 €) begrenzt sein."

  • Weitere Fragen

    Hast du weitere Fragen zum Antrag, sende bitte eine Email mit dem Betreff »Antrag, Straße, Hausnummer« an:

    laeuft [at] hamburg.adfc.de

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