Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Landesverband Hamburg e. V.

Schutzstreifen auf der Fuhlsbüttler Straße

Schutzstreifen auf der Fuhlsbüttler Straße © adfc hh/Ulf Dietze

FAQ Radfahrstreifen

Radfahrstreifen und Schutzstreifen gibt es seit einigen Jahren zunehmend auch in Hamburg. Wir beantworten häufig gestellte Fragen zu Sinn und Gebrauch.

Warum gilt der Radfahrstreifen als sicherer als der klassische Radweg?

Für eine Bewertung der Sicherheit darf man den Radweg nicht nur auf der Strecke betrachten. Zu einer Radverkehrsanlage »Radweg« gehören zwingend auch die Kreuzungen und Einmündungen. Es ist seit vielen Jahren bekannt, dass Radwege im Bereich von Knotenpunkten bezüglich der Verkehrssicherheit deutlich schlechter abschneiden, als Führungsformen auf der Fahrbahn. Spätestens die Studie »Unfallrisiko und Regelakzeptanz von Fahrradfahrern« (von der Bundesanstalt für Straßenwesen, 2009) zeigte dann, dass auch auf der Strecke der Radweg keinerlei Vorteil gegenüber der Fahrbahn hat.

Es gibt schon seit Langem die Erkenntnis, dass Radfahrer*innen sich auf Radwegen subjektiv sicherer fühlen, als sie es objektiv sind. Umgekehrt verhält es sich mit gefühlter Sicherheit und objektiver Sicherheit bei vielen Radfahrenden auf Radfahrstreifen. Radfahrende sind sich auf dem Radfahrstreifen der Gefahren des Straßenverkehrs ständig bewusst. Auf dem Radweg hingegen nicht. Mit den objektiven Gefahren auf beiden Führungsformen hat das aber nichts zu tun.

Es erstaunt uns oft, wie kritisch teilweise über die potenziellen Gefahren von Radfahrstreifen oder des Fahrbahnfahrens gesprochen wird, während die jede Woche passierenden tatsächlichen Unfälle im Zuge von Radwegen bei der Positionsfindung ausgeblendet werden.

dieser Schutzstreifen ist an einer Engstelle unterbrochen
dieser Schutzstreifen ist an einer Engstelle unterbrochen © adfc hh/Ulf Dietze

Warum sind an Engstellen die Schutzstreifen unterbrochen?

Wer eine Radfahrer*in überholt, muss ausreichend Sicherheitsabstand einhalten, mindestens 1,5 m. Das gilt auch dann, wenn die Fahrrad fahrende Person auf einem Radfahrstreifen oder Schutzstreifen unterwegs ist.

Durch Mittelinseln oder Abbiegespuren wird die Fahrbahn manchmal deutlich eingeengt. Da in Engstellen der Überholabstand zwischen Auto und Fahrrad nicht eingehalten werden kann, müssen aus Sicherheitsgründen die Verkehrsteilnehmer*innen dort nicht nebeneinander sondern hintereinander fahren. Um das zu verdeutlichen, endet der Schutzstreifen vor der Engstelle und wird dahinter fortgesetzt. Der/die Radfahrende soll im Bereich der Engstelle nicht am rechten Rand bleiben sondern sich mehr zur Mitte hin einordnen. Wer ein Auto fährt, darf im Bereich der Engstelle nicht überholen.

Radfahrstreifen an einer Bushaltestelle unterbrochen
Radfahrstreifen an einer Bushaltestelle unterbrochen © adfc hh/Ulf Dietze

Warum ist an der Bushaltestelle der Radfahrstreifen unterbrochen?

Um Sicherheit und Komfort der ein- und aussteigenden Fahrgäste zu erhöhen und den Busverkehr zu beschleunigen, liegen Bushaltestellen heute am Fahrbahnrand. Radfahrer*innen fahren auf Radfahrstreifen oder Schutzstreifen im rechten Bereich der Fahrbahn. Auch im Bereich der Bushaltestelle fahren sie am rechten Fahrbahnrand, sofern kein Bus dort steht. Wenn ein Bus an der Haltestelle steht, darf der Radfahrende links daran vorbeifahren (besondere Regeln gelten, wenn der Warnblinker eingeschaltet ist).

Ausnahmen sind hier einstreifige Fahrbahnen, die nach links mit Verkehrsinsel, schraffierter Fläche oder durchgezogener Linie begrenzt sind: Hier müssen alle hinter dem Bus warten.

 

Der Gehweg ist doch breit genug. Warum soll ich auf dem Radfahrstreifen fahren?

Radfahrer*innen werden von Autofahrer*innen auf den herkömmlichen Radwegen schlecht gesehen, weil Radfahrer*innen dort versteckt hinter parkenden Autos und Bäumen fahren. Weil sie abseits der Fahrbahn kaum zu sehen sind, haben viele Autofahrer*innen die Radfahrenden auch beim Abbiegen nicht im Blick. Das gilt für Radfahrende auf dem Gehweg genauso.

Wichtig für die Sicherheit im Verkehr sind aber Sichtbeziehungen zwischen den Verkehrsteilnehmer*innen. An Einfahrten und Kreuzungen passieren Unfälle, weil Autofahrer*innen nicht mit Radfahrer*innen rechnen oder sie nicht sehen.

Schon 1997 schaffte aus demselben Grund der Gesetzgeber die generelle Radwegebenutzungspflicht ab: Die war als gefährlicher Irrtum erkannt worden.

Der Regelfall nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist das Radfahren auf der Fahrbahn. Auf Gehwegen kann das Radfahren nur als Ausnahme zugelassen werden. Das Radfahren ist dort aber gefährlicher und Fußgänger*innen werden gestört und ggf. gefährdet.

Straßen, in denen bereits Radfahrstreifen eingerichtet sind, zeigen, dass die Aufenthaltsqualität steigt, da in den Nebenflächen auf dem nun breiteren Gehweg wieder städtisches Leben stattfinden kann.

Was unterscheidet den Schutzstreifen vom Radfahrstreifen?

Radfahrstreifen haben eine durchgezogene Linie und sind rein rechtlich betrachtet kein Teil der Fahrbahn. Autofahrer*innen dürfen nicht darauf fahren oder halten. Die durchgezogene Linie zwischen Fahrstreifen und Radweg darf grundsätzlich nicht überfahren werden – auch nicht teilweise. Ausschließlich die Fahrt zu Parkständen, die anders nicht erreicht werden können, bildet eine Ausnahme von dieser Regel. Radfahrstreifen werden dort markiert, wo der Platz ausreicht. Bei engeren Platzverhältnissen kann ein Schutzstreifen markiert werden.

Schutzstreifen sind Teil der Fahrbahn und haben eine gestrichelte Linie – sie dürfen von Autofahrenden »bei Bedarf« (StVO) mitbenutzt werden. Gemeint ist hier: ausschließlich dann, wenn der gegenläufige Verkehr sich anders nicht begegnen könnte (z. B. zwei Busse, die sich begegnen). Es ist aber nicht erlaubt, mit einem Auto über den Schutzstreifen an wartenden Autos vorbeizufahren. Das gilt auch dann, wenn kein Radfahrender dort fährt. – Das Halten und Parken auf Radschutzstreifen ist verboten.

Welcher Überholabstand ist einzuhalten?

Kfz-Fahrer*innen müssen einen Überholabstand von mindestens 1,5 m innerorts und mindestens 2,0 m außerorts beim Überholen von Radfahrer*innen einhalten. Damit greift die StVO die langjährige Forderung des ADFC nach festgeschriebenen Mindestüberholabständen auf. Bis zur StVO-Novelle 2020 gab es nur gerichtlich festgelegte Abstände.

Gilt dieser Mindestüberholabstand auch dann, wenn die Autofahrer*in eine Radfahrer*in überholt, die auf einem Rad- oder Schutzstreifen fährt?

Das BMVI hat sich in der Gesetzesbegründung die Ansicht des Rechtsgutachtens von Prof. Dieter Müller für die UDV zu eigen gemacht und klargestellt, dass der vorgeschriebene Überholabstand auch gegenüber Rad Fahrenden auf Radfahrstreifen einzuhalten ist. Das ist wichtig, denn amtliche Gesetzesbegründungen werden von Literatur und Rechtsprechung bei der Auslegung vor allem neuer Vorschriften berücksichtigt.

»Bislang schreibt § 5 Absatz 4 Satz 2 beim Überholen anderer Verkehrsteilnehmer ausschließlich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wurde durch die Rechtsprechung dahin konkretisiert, dass innerorts in der Regel ein Abstand von 1,5 m und außerorts ein Abstand von 2 m einzuhalten ist. Durch die Einführung von Mindestvorgaben in § 5 Absatz 4 Satz 3 neu wird klargestellt, dass ein die genannten Werte unterschreitender Abstand generell nicht als ausreichend anzusehen ist. Durch die Beibehaltung des unbestimmten Rechtsbegriffs „ausreichender Seitenabstand“ wird zugleich verdeutlicht, dass in Einzelfällen ein größerer Seitenabstand erforderlich sein kann. Dabei gilt der für Kraftfahrzeuge vorgeschriebene Seitenabstand auch für das Überholen von auf Schutzstreifen befindlichen Rad Fahrenden, da sich auch diese auf der Fahrbahn fortbewegen und der Schutzstreifen lediglich einen geschützten Raum der Fahrbahn darstellt. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift kann nichts anderes für Radfahrstreifen gelten; auch dann nicht, wenn diese den Radverkehr und den übrigen Fahrverkehr durch bauliche Vorrichtungen voneinander trennen (sog. Protected Bike Lanes).

Durch Satz 4 neu werden Ausnahmen für den Fall des Anfahrens von verkehrsbedingt haltenden Kraftfahrzeugen an Kreuzungen und Einmündungen statuiert, soweit Rad Fahrende diese zuvor rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Zum einen ist in diesen Fällen aufgrund der niedrigen Differenzgeschwindigkeit der festgeschriebene Mindestabstand von 1,5 m beziehungsweise 2 m nicht erforderlich. Zum anderen wäre ein gleichzeitiges Anfahren von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern zumeist nicht mehr möglich, ohne dass der Kraftfahrzeugführer eine Ordnungswidrigkeit begehen würde.«

Quelle: Bundesratsdrucksache 591/19 vom 07.11.2019, S. 75-76

Worauf sollte ich als Autofahrer*in achten?

Fahren nach den Verkehrsregeln, rücksichtsvoll und vorausschauend. Sei froh über jede Person, die Rad fährt und damit den Stadtverkehr entlastet, den Lärm reduziert und Abgase vermeidet.

Das musst du außerdem beachten, um unfallfrei zu fahren: 

  • Überholabstand mindestens 1,5 m (für Lkw und für alle außerorts gilt: mind. 2 m). Dieser Abstand ist auch dann einzuhalten, wenn die Kfz-Führer*in eine Radfahrer*in überholt, die auf einem Schutzstreifen oder Radfahrstreifen fährt.
  • vor und in Engstellen Radfahrende nicht überholen
  • im Kreisverkehr niemals Radfahrende überholen und nicht über den mittleren gepflasterten Bereich im Zentrum des Kreises fahren (letzteres ist nur mit dem LKW erlaubt)
  • Versuche niemals, Radfahrende mit dem Auto (durch hupen, schneiden usw.) zu »erziehen«. Du könntest einen Menschen schwer verletzen. Nötigung ist ein Straftatbestand.
  • Achte vor dem Öffnen der Türen auf Radfahrer*innen und bitte auch Mitfahrer*innen, dies zu tun.
  • Radfahrstreifen und Schutzstreifen können nur richtig funktionieren, wenn geparkte Autos mit ausreichendem Abstand zu diesen Streifen abgestellt sind. Entweder gibt es zwei parallele Markierungsstriche zwischen Stellplatz und Radfahrstreifen, um den Mindestabstand anzuzeigen oder es gibt eine weiße Linie und als zweite Abstandsmarkierung den Bordstein. Mindestens die so angezeigten Abstände sind einzuhalten.

Worauf sollte ich als Radfahrer*in achten?

Fahre nach den Verkehrsregeln, rücksichtsvoll und vorausschauend. Letztlich geht es auch um deine Sicherheit. 

  • Fahre selbstbewusst, bleibe dabei aber vorsichtig.
  • Mach den Schulterblick, bevor du mit dem Abbiegen beginnst.
  • Zeige Fahrtrichtungsänderungen rechtzeitig an.
  • Suche Blickkontakt zu anderen Verkehrsteilnehmer*innen.
  • Halte Abstand – auch Seitenabstand zu parkenden Fahrzeugen. Wenn Autos auf oder zu dicht am Radstreifen stehen, kannst du diesen nicht sicher benutzen. Fahre dann lieber etwas nach links in den Kfz-Fahrstreifen hinein, um in jedem Fall den Abstand zu den geparkten Autos beibehalten zu können.
  • Wenn Pkw- und Lkw-Fahrer*innen mit ihrem Fahrzeug abbiegen, sind sie für Radfahrer*innen am gefährlichsten. Sei dort besonders aufmerksam, fahre nicht rechts an Lkw oder Kleintransportern, die an der Ampel warten, entlang. Die Fahrer*innen nehmen dich oft nicht ausreichen wahr – obwohl sie es müssten. Bedenke auch die Schleppkurve, die ein Lkw beim Abbiegen hat.
  • Fahre immer in Fahrtrichtung auf der rechten Seite aber mit ausreichend Abstand zu geparkten Autos.

Machen Autofahrer*innen die Radfahrstreifen durch Fehlverhalten unbrauchbar?

Die Polizei ist dafür zuständig, gegen verkehrswidriges Verhalten vorzugehen. Solltest du die Erfahrung machen, an bestimmten Stellen, immer zu knapp überholt zu werden, kann es - je nach Situation - auch helfen, weiter links zu fahren, so dass ein Überholen offensichtlich in dieser Fahrspur an dieser Stelle nicht möglich ist.

Auf eine sicherere und komfortablere Lösung für den Radverkehr zu verzichten, weil man vor dem Fehlverhalten einiger Autofahrer*innen schon von vornherein kapituliert, wäre das falsche Vorgehen. Dann würde es überall bei schlechten Lösungen bleiben. Die Akzeptanz von Radfahrstreifen wächst mit deren wachsender Zahl und bei Zunahme des Radverkehrs.

Das Problem des Falschparkens auf Radfahrstreifen und Schutzstreifen ist bekannt. In Hamburg bekommen die örtlichen Polizeikommissariate mittlerweile Unterstützung durch den Landesbetrieb Verkehr, um eine bessere Kontrolle zu gewährleisten.

Ich finde die Streifen gut aber sind sie nicht für meine Kinder zu gefährlich?

Auf Radwegen in den Nebenflächen (Radweg, Gehweg) einer Straße sind Kinder nicht weniger gefährdet als Erwachsene. Sie werden hinter den geparkten Autos sogar noch schlechter gesehen. Und Kinder können sich selbst noch nicht so gut in die Sicht hineindenken, die eine Autofahrer*in hat. Radverkehrsanlagen werden vor allem dadurch sicher, dass gute Sichtbeziehungen hergestellt werden. Dies ist auch das wichtigste Kriterium, um Kinder sicher Rad fahren zu lassen.

Deinen Kindern solltest du auch einen Spurwechsel beibringen, damit sie sich an eine selbstbewusste, vorausschauende Fahrweise auf der Fahrbahn gewöhnen und von Falschparker*innen nicht aus dem Konzept bringen lassen. Wichtig für die eigene Sicherheit ist außerdem, mindestens 1 m Seitenabstand zu geparkten Autos einzuhalten, um nicht durch eine plötzlich geöffnete Tür in Gefahr zu geraten.

Warum ist im Kreisverkehr kein Radfahrstreifen?

Innerhalb von Kreisverkehrsplätzen sind Schutzstreifen und Radfahrstreifen nach den in Deutschland geltenden Regelwerken nicht zulässig. Hintergrund: Es soll vermieden werden, dass die Radfahrer*in in den toten Winkel von Fahrzeuglenker*innen gerät, die aus dem Kreisverkehr herausfahren. Also geht es darum, dass Auto- und Radfahrer*in hintereinander in den Kreis hineinfahren. Auch im Kreis bleiben sie hintereinander.

Kleine, einstreifige Kreisverkehrsplätze bieten auch für den Radverkehr viele Vorteile im Vergleich zu einer Ampelkreuzung. Wenn kein Auto im Kreis ist, kann man ohne anzuhalten hindurchfahren. Da keine Grünphase zu erreichen ist, entfällt auch die Motivation für Autofahrer*innen, vor dem Krreisverkehr zu rasen.

Darf ich Radfahrstreifen in Gegenrichtung benutzen?

Grundsätzlich gilt auch für Radfahrer*innen das Rechtsfahrgebot. Besonders an Einmündungen und Kreuzungen rechnen Autofahrer*innen nicht mit Radfahrenden aus der falschen Richtung. Daher ist die Benutzung linker Radwege um ein Vielfaches gefährlicher, als das Fahren auf der rechten Fahrbahnseite. Die vorhandenen Radverkehrsanlagen sind nicht für die Nutzung in zwei Richtungen ausgelegt, richtig Fahrende geraten in Schwierigkeiten, wenn Geisterradler*innen entgegen kommen. Diese gefährden also nicht nur sich, sondern auch andere. In seltenen Fällen sind Radwege für die Nutzung in beiden Richtungen ausgeschildert. Nur dann darfst du auf der linken Seite fahren.

Radfahrstreifen links der Rechtsabbiegerspur
Radfahrstreifen links der Rechtsabbiegerspur © adfc hh/Ulf Dietze

Warum fahren an Kreuzungen Autofahrer*innen rechts neben mir auf einer Abbiegerspur?

Zur Vermeidung der unübersichtlichen Fahrbeziehungen beim Rechtsabbiegen werden Kreuzungen so geplant, dass Abbieger schon vor der Kreuzung auf eine Abbiegerspur rechts des Geradeaus-Radfahrstreifens wechseln. Als Radfahrer*in musst du bei der Geradeausfahrt im eigentlichen Knoten nicht mehr fürchten, von Abbiegenden übersehen zu werden, da für alle schon vor der Kreuzung ersichtlich ist, wer wo hinfahren wird.

Diese Radfahrstreifen in Mittellage müssen ausreichend breit sein, müssen einen sicheren Anfang haben und sollten nach aktueller Forschungslage rot eingefärbt werden.

 

Wie biegt die Radfahrer*in nach Links ab?

Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  • Direktes Linksabbiegen auf dem allgemeinen Fahrstreifen für die gewünschte Richtung.
  • Indirektes Abbiegen. Dazu fährst du zunächst geradeaus über die Kreuzung und wartest dort, bis der Querverkehr vorbei ist. Von dieser Ecke aus fährst du dann über die andere Fahrbahn. Der Wartebereich zum indirekten Abbiegen ist bei zahlreichen Kreuzungen auf der Fahrbahn markiert.

Warum gibt es in manchen Einbahnstraßen einen Radfahrstreifen und in anderen nicht?

Einbahnstraßen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h sind in Hamburg meist für die Radfahrt in beiden Richtungen freigegeben. Radfahrer*innen fahren dort im Mischverkehr. Das betrifft mehrere hundert Einbahnstraßen.

Gilt in einer Einbahnstraße nicht als Höchstgeschwindigkeit 30 km/h, gibt es in seltenen Fällen einen Radfahrstreifen. In der Regel ist es dann so gelöst, dass Radfahrer*innen in der Einbahnstraßenrichtung den allgemeinen Fahrstreifen verwenden und in der Gegenrichtung einen Radfahrstreifen (z. B. Graumannsweg, Hufnerstraße).

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