40 Jahre Jubiläum - Tag 20
Eines der Themen, das den ADFC seit seiner Gründung begleitet, ist die Radwegbenutzungspflicht. 1998 wies der Fahrradclub mit dieser Karte darauf hin, auf welchen Radwegen überhaupt eine Benutzungspflicht gelten könnte (grün markiert).
Denn trotz der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1997 wollte die Innenbehörde damals auf fast allen Radwegen in Hamburg die Benutzungspflicht belassen und ließ entsprechende Schilder aufstellen.
Radverkehr gehört aber als Fahrzeugverkehr grundsätzlich auf die Fahrbahn. Nur in Ausnahmefällen darf die Behörde mittels eines blauen Schildes die Radler*innen auf einen Radweg zwingen. Allerdings darf sie dieses Fahrbahnfahrverbot auch nur dann aussprechen, wenn die Benutzungspflicht notwendig ist, eine erhöhte Gefährdung von Radfahrenden auf der Fahrbahn nachgewiesen wurde und der benutzungspflichtige Radweg Qualitätskriterien hinsichtlich Oberfläche, Breite und dergleichen erfüllt. Doch selbst dann gelten Ausnahmen: Wenn der Radweg durch Falschparker*innen, Grünwuchs, Baustelle, Eis und Schnee usw. unbenutzbar ist, entfällt auch die Benutzungspflicht.
Anhand der Karte zeigte der ADFC damals öffentlichkeitswirksam, welche Radwege allein schon wegen ihres unzureichenden baulichen Zustands den Bedingungen für eine Benutzungspflicht nicht genügten (rot markiert). „Nur rund zwanzig Prozent der Hamburger Radwege erfüllen die Anforderungen an benutzungspflichtige Radwege, wie sie die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vorschreibt“, heißt es in der ADFC-Pressemitteilung vom Juni 1998.
Um diese Position gegenüber der Behörde durchzusetzen, unterstützte der Fahrradclub in der Folge einige letztlich erfolgreiche Widersprüche gegen die Benutzungspflicht bestimmter Radwege.
Mehr über unseren Kampf gegen die Radwegbenutzungspflicht findet ihr in diesem Artikel sowie in der Jubiläumsausgabe der RadCity. Sie erscheint am 2. Dezember.
Ulf Dietze